Mit einem Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen auf eine PV-Anlage (Photovoltaikanlage) kannst Du Steuern sparen und mit staatlich garantierten Einnahmen rechnen.
In unserem YouTube Videos erklären wir dir kurz die Vorteile eines PV-Anlagen Investments und welche steuerlichen Regeln für 2023 gelten.
Steuerliche Vorteile & erhebliche Steuerrückerstattungen durch IAB (Investitionsabzugsbetrag)
Planbare langfristige Erträge (staatlich garantierte Einspeisevergütung EEG)
Aktiver Beitrag zum Umweltschutz durch erneuerbare Energien
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In Deutschland können Unternehmen vom Investitionsabzugsbetrag (IAB) profitieren.
Das gilt sowohl für juristische Personen wie GmbHs oder AGs als auch für natürliche Personen, die als Einzelunternehmer oder Freiberufler tätig sind. Die Investition muss außerdem zu mindestens 90 % zu betrieblichen Zwecken genutzt werden.
Um als Privatperson vom Investitionsabzugsbetrag profitieren zu können, musst du lediglich ein Kleinunternehmen gründen – was ohne großen bürokratischen Aufwand in deinem lokalen Finanzamt oder Gemeinde möglich ist.
Wenn du als (Klein-)Unternehmer in bestimmte Anlagegüter investierst, wird dies durch den Investitionsbetrag (IAB) in Deutschland steuerlich gefördert.
Durch den IAB können Anlagebetreiber 50% der Anschaffungskosten der PV-Anlage in einem Jahr abschreiben.
Wichtig: Der IAB muss im Jahr VOR der Anschaffung in der Steuererklärung gebildet werden.
*AfA = Absetzung für Abnutzung und bedeutet stark vereinfacht dass teure Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum hinweg von der Steuer absetzbar sind. Dafür gibt es vorgeschriebene Abschreibungstabellen, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen.
Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird üblicherweise auf 20 Jahre angegeben, weshalb die Absetzung für Abnutzung pro Jahr ein Zwanzigstel des Kaufpreises – oder anders ausgedrückt 5 % – beträgt.
**Die AfA wird allerdings nur auf die Investmentsumme abzüglich des IAB angerechnet (Hier also auf 100.000 Investment – 50.000 IAB = 50.000 AfA)
Dann nimm gerne Kontakt mit uns auf und wir zeigen Dir, wie Du mit deinem Investment in PV-Anlagen dauerhaft (steuerfrei) Einnahmen generieren und gleichzeitig Steuern sparen kannst.
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Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland voranzutreiben und Photovoltaik-Anlagen attraktiver zu machen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden wichtige Änderungen eingeführt, die eine positive Entwicklung in diesem Bereich unterstützen.
In Folgendem erklären wir dir die steuerlichen Aspekte von Photovoltaik-Anlagen und was du in diesem Zusammenhang über die Einkommenssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer wissen solltest.
Seit 2022 sind kleinere Photovoltaikanlagen rückwirkend von der Einkommenssteuer auf erzielte Gewinne, durch die Einspeisung von erzeugten Strom in das öffentliche Netz befreit. Dies gilt für alle Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden 30 Kilowatt (peak) oder bei Mehrfamilienhäusern 15 Kilowatt (peak) je Wohnung nicht überschreitet. Um festzustellen, ob eine Anlage von der Einkommenssteuer befreit ist, werden die Angaben verwendet, die im Markstammdatenregister für die entsprechende Photovoltaik-Anlage hinterlegt sind.
Ebenso entfällt seit 2022 bei den genannten kleineren Photovoltaikanlagen auch die Gewerbesteuer. Diese steuerliche Befreiung ist eine erhebliche Erleichterung für Betreiberinnen und Betreiber, die den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben möchten.
Wichtig zu wissen: Da dies rückwirkend ab dem Jahr 2022 gilt und können somit bereits bestehende Anlagen davon profitieren!
Für größere Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung über 30 Kilowatt (peak) bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden bzw. über 15 Kilowatt (peak) je Wohnung bei Mehrfamilienhäusern greift die rückwirkende Steuerbefreiung nicht.
Bei größeren Anlagen muss die Gewinnerzielungsabsicht geprüft werden, indem Einnahmen und Ausgaben über einen Zeitraum von 20 Jahren gegenübergestellt werden. Bei einem Verlust wird die Anlage als „Liebhaberei“ eingestuft und es fallen keine Einkommensteuern an.
Wenn die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, wird bei größeren Anlagen für den Stromverkauf und den Eigenverbrauch Einkommensteuer fällig.
Die Einspeisevergütung und der selbst verbrauchte Strom sind in der Regel mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt.
Kleinunternehmer können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der voraussichtliche Umsatz im Anschaffungsjahr nicht höher als 22.000 Euro und im Folgejahr nicht höher als 50.000 Euro geschätzt wird.
Bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung wird Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom erhoben und an das Finanzamt abgeführt. Auch für den selbst verbrauchten Strom muss Umsatzsteuer gezahlt werden.
Disclaimer: Die Inhalte dieser Webseite stellen keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Bitte konsultiere für eine umfassende steuerliche Beratung deinen Steuerberater.
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Die Online Steuerkanzlei SIROC mit Sitz in Regensburg wird von Steuerberater Roland Elias – das Gesicht von Steuern mit Kopf – gemeinsam mit Steuerberaterin Sina Schindler geführt.